Nachfolgende Satzung wurde am 08. Mai 2009 von der Generalversammlung beschlossen

 

Satzung des Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e. V.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e.V."

§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Sörgenloch.

 § 3 Zweck
Der „Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e.V.“ verfolgt gemeinnützige Zwecke. Er ist bestrebt, die alten Sitten und Gebräuche des Karnevals zu hegen, zu pflegen und zu schützen, um sie der Nachwelt zu erhalten. Er ist weiter bestrebt, sein Möglichstes zu tun, um das Leben in Sörgenloch in Freundschaft und Eintracht zu gestalten.

§ 4
Der Verein enthält sich jeglicher politischen und religiösen Betätigungen.

§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und gegen die nichts Nachteiliges bekannt ist. Die aktive Teilnahme in einer Gruppe des SCV setzt die Mitgliedschaft voraus.

§ 6 Aufnahme
Die Aufnahme ist mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Beitritt des Antragstellers. Mit der Aufnahme erhält der Antragsteller die Satzung des Vereins, die er durch seinen Beitritt anerkennt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Generalversammlung festgelegt.

§ 8 Verwendung der Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge und sonstige Einnahmen des Vereins, gleich welcher Art, dürfen nur im Interesse des Vereins Verwendung finden.

§ 9 Fälligkeit des Beitrages
Der Jahresbeitrag wird im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig.

§10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn dadurch die Interessen des Vereins gewahrt werden müssen.

§ 11 Organe des Vereins
Die Generalversammlung wählt den Vorstand, der aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, dem Kassierer, dem Schriftführer und den Beisitzern besteht oder aus einem Gremium von zwei oder drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, dem Kassierer und dem Schriftführer, oder aus einem Gremium von zwei oder drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.

Außerdem hat die Generalversammlung über den Jahresbericht des Vorstandes und seine Tätigkeit zu befinden. Die Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin, unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung, einzuberufen. Die Bekanntgabe gilt auch dann als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie durch Veröffentlichung in der Presse oder durch Aushang öffentlich bekannt gegeben wurde.

Die Generalversammlung soll jeweils vor Beginn der Kampagne, nach Möglichkeit im Frühjahr eines jeden Jahres stattfinden.

Sollte ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode vorzeitig auf eigenen Wunsch aus dem Amt ausscheiden, kann der Vorstand eine andere Person beauftragen, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch bis zum nächsten regulären Neuwahltermin wahrzunehmen.

§ 12 Vertretung des Vereins
Der Verein ist in geschäftlichen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten. Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des Vereins mit einem weiteren Vorstandsmitglied aus dem Geschäftsführenden Vorstand oder wenn ein Zweier- bzw. Dreier-Gremium gewählt ist, mindestens zwei aus diesem Gremium oder bei einem Zweier-Gremium ein Vorsitzender und ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Alle rechtsverbindlichen Verträge u.ä. müssen jeweils zwei Unterschriften tragen.

§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

01. Begrüßung
02. Gedenken an die verstorbenen Mitglieder des vergangenen Jahres
03. Jahresbericht des Vorstandes über seine Tätigkeit
04. Bericht des Kassierers
05. Bericht des Schriftführers
06. Entlastung des Vorstandes einschließlich des Kassierers
07. Neuwahlen (im zweijährigen Turnus)
08. Anträge
09. Verschiedenes

§ 14 Anträge
Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.

§ 15 Teilnahme an der Generalversammlung
An der Generalversammlung kann jeder teilnehmen. Wahlberechtigt in der Generalver-sammlung sind nur Mitglieder. Die Vertretung eines Mitgliedes durch einen Dritten ist nicht möglich.

§ 16 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

Ihre Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer oder einer anderen, vom Versammlungsleiter zu bestimmenden Person, aufzuzeichnen und zu unterschreiben.

§ 17 Wahlen
Die Generalversammlung wählt den oder die Vorsitzenden des Vorstandes sowie die übrigen Vorstandsmitglieder für zwei Jahre, was durch einen zu bestimmenden Wahlleiter zu erfolgen hat.

Es können auch abwesende Mitglieder von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des zu Wählenden vorliegt. Die Wahlen können per Akklamation oder in geheimer Abstimmung durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Generalversammlung.

§ 18 Außerordentliche Generalversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen, wenn mindestens 20 v.H. der eingetragenen Mitglieder, unter Nennung des Grundes, diese Versammlung schriftlich beantragen.

§ 19 Tätigkeit der Organe
Der Vorstand hat die Aufgabe, die im Laufe des Jahres anfallenden geschäftlichen Angelegenheiten im Sinne der Satzung gewissenhaft zu erledigen. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich.

Der Vorstand beschließt vor jeder Kampagne über einen auszuwerfenden Betrag für Dekorationen u.ä., der bis maximal 20 v.H. überschritten werden kann. Im Rahmen dieser zusätzlichen Regelung entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.

Die Generalversammlung entscheidet schließlich durch Entlastung des Vorstandes und des Kassierers über deren Tätigkeit.

§ 20 Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur aus besonderem Grund durch die Generalversammlung erfolgen.

 § 21 Beschwerden in Vereinsangelegenheiten
Jedes Mitglied kann Beschwerden in Vereinsangelegenheiten bei dem Vorstand vorbringen. Der Vorstand hat die Beschwerde in der nächsten Vorstandssitzung zu behandeln und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen.

§ 22 Inventar und Vermögen
Das gesamte Inventar des Vereins ist ordnungsgemäß zu verwalten. Über seine Verwaltung entscheidet der Vorstand.

§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung zur Auflösung ist eine 2/3-Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins ist das vorhandene Reinvermögen und das Inventar einem gemeinnützigen Zweck für geistig‑ und körperbehinderte Kinder zuzuführen.

§ 24 Zusatzbestimmungen
Es wird beschlossen. dass zu folgenden Anlässen Gratulationen oder Ehrungen bei den Vereinsmitgliedern bzw. Kondolenzen bei den Hinterbliebenen vorgenommen werden:

1. Hochzeit
2. Silberne Hochzeit
3. Goldene Hochzeit
4. Geburtstage: 50., 60., 70., 75., 80., 90., 100., 111.
5. Sterbefälle
6.
Mitglieder, deren Jahre der Vereinszugehörigkeit durch 11 teilbar sind, werden jährlich nach der Rathausstürmung durch den Vorstand geehrt.

Der Vorstand entscheidet von Fall zu Fall über die Form der Gratulation, Ehrung bzw. Kondolenz.

§ 25  
Die Gesangsgruppe  "Die Selztal ‑ Singers'' sind Bestandteil des „Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e.V.“ Der Verein finanziert die Kosten für die musikalische Ausstattung. Darüber hinaus gehende Kosten werden durch den Vorstand beschlossen. ( siehe § 19 ). Eingesungene Beträge erhält der Verein.

§ 26  
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so soll der übrige Teil der Satzung nicht gleichzeitig unwirksam werden, sondern volle Rechtskraft behalten.

§ 27  
Die überarbeitete Satzung wurde der Generalversammlung am 08.05.2009 zur Genehmigung vorgelegt und beschlossen. Die durch die Generalversammlung genehmigte überarbeitete Satzung tritt mit Beschluss in Kraft. Die bisher gültige Satzung vom 09.05.2003 verliert hiermit in den geänderten Punkten ihre Gültigkeit.