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Satzung des Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e. V.
§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e.V."
§ 2 Sitz
Der Sitz des Vereins ist Sörgenloch.
§ 3 Zweck
Der „Sörgenlocher Carneval Verein von 1948 e.V.“ verfolgt gemeinnützige
Zwecke. Er ist bestrebt, die alten Sitten und Gebräuche des Karnevals zu hegen,
zu pflegen und zu schützen, um sie der Nachwelt zu erhalten. Er ist weiter
bestrebt, sein Möglichstes zu tun, um das Leben in Sörgenloch in Freundschaft
und Eintracht zu gestalten.
§
4
Der Verein enthält sich jeglicher politischen und religiösen Betätigungen.
§
5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, welche die bürgerlichen
Ehrenrechte besitzt und gegen die nichts Nachteiliges bekannt ist. Die aktive
Teilnahme in einer Gruppe des SCV setzt die Mitgliedschaft voraus.
§ 6 Aufnahme
Die Aufnahme ist mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung zu beantragen.
Der Vorstand entscheidet über den Beitritt des Antragstellers. Mit der Aufnahme
erhält der Antragsteller die Satzung des Vereins, die er durch seinen Beitritt
anerkennt.
§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der
Generalversammlung festgelegt.
§
8 Verwendung der Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge und sonstige Einnahmen des Vereins,
gleich welcher Art, dürfen nur im Interesse des Vereins Verwendung finden.
§ 9 Fälligkeit des Beitrages
Der Jahresbeitrag wird im dritten Quartal eines jeden Kalenderjahres fällig.
§10 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Beschluss des Vorstandes, wenn dadurch die Interessen des Vereins
gewahrt werden müssen.
§
11 Organe des Vereins
Die Generalversammlung wählt den Vorstand, der aus dem Vorsitzenden des
Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes, dem Kassierer,
dem Schriftführer und den Beisitzern besteht oder aus einem Gremium von zwei
oder drei gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem
Vorsitzenden des Vorstandes, dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes,
dem Kassierer und dem Schriftführer, oder aus einem Gremium von zwei oder drei
gleichberechtigten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Außerdem
hat die Generalversammlung über den Jahresbericht des Vorstandes und seine Tätigkeit
zu befinden. Die Generalversammlung ist mindestens 14 Tage vor dem
Versammlungstermin, unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung,
einzuberufen. Die Bekanntgabe gilt auch dann als ordnungsgemäß einberufen,
wenn sie durch Veröffentlichung in der Presse oder durch Aushang öffentlich
bekannt gegeben wurde.
Die
Generalversammlung soll jeweils vor Beginn der Kampagne, nach Möglichkeit im Frühjahr
eines jeden Jahres stattfinden.
Sollte
ein Mitglied des Vorstandes innerhalb einer Wahlperiode vorzeitig auf eigenen
Wunsch aus dem Amt ausscheiden, kann der Vorstand eine andere Person
beauftragen, die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch
bis zum nächsten regulären Neuwahltermin wahrzunehmen.
§ 12 Vertretung des Vereins
Der Verein ist in geschäftlichen Angelegenheiten durch den Vorstand vertreten.
Zeichnungsberechtigt sind der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende des
Vereins mit einem weiteren Vorstandsmitglied aus dem Geschäftsführenden
Vorstand oder wenn ein Zweier- bzw. Dreier-Gremium gewählt ist, mindestens zwei
aus diesem Gremium oder bei einem Zweier-Gremium ein Vorsitzender und ein
Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes. Alle rechtsverbindlichen Verträge
u.ä. müssen jeweils zwei Unterschriften tragen.
§
13 Tagesordnung
Die Tagesordnung der Generalversammlung muss mindestens folgende Punkte
enthalten:
01. Begrüßung
02. Gedenken an die verstorbenen Mitglieder des vergangenen Jahres
03. Jahresbericht des Vorstandes über seine Tätigkeit
04. Bericht des Kassierers
05. Bericht des Schriftführers
06. Entlastung des Vorstandes einschließlich des Kassierers
07. Neuwahlen (im zweijährigen Turnus)
08. Anträge
09. Verschiedenes
§
14 Anträge
Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens 5 Tage vor der Versammlung
bei dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
§
15 Teilnahme an der Generalversammlung
An der Generalversammlung kann jeder teilnehmen. Wahlberechtigt in der
Generalver-sammlung sind nur Mitglieder. Die Vertretung eines Mitgliedes durch
einen Dritten ist nicht möglich.
§
16 Beschlüsse und Beschlussfähigkeit
Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
Ihre
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind vom
Schriftführer oder einer anderen, vom Versammlungsleiter zu bestimmenden
Person, aufzuzeichnen und zu unterschreiben.
§
17 Wahlen
Die Generalversammlung wählt den oder die Vorsitzenden des Vorstandes sowie die
übrigen Vorstandsmitglieder für zwei Jahre, was durch einen zu bestimmenden
Wahlleiter zu erfolgen hat.
Es
können auch abwesende Mitglieder von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt
werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung des zu Wählenden
vorliegt. Die Wahlen können per Akklamation oder in geheimer Abstimmung
durchgeführt werden. Hierüber entscheidet die Generalversammlung.
§
18 Außerordentliche Generalversammlung
Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Generalversammlung
einzuberufen, wenn mindestens 20 v.H. der eingetragenen Mitglieder, unter
Nennung des Grundes, diese Versammlung schriftlich beantragen.
§
19 Tätigkeit der Organe
Der Vorstand hat die Aufgabe, die im Laufe des Jahres anfallenden geschäftlichen
Angelegenheiten im Sinne der Satzung gewissenhaft zu erledigen. Seine Tätigkeit
ist ehrenamtlich.
Der
Vorstand beschließt vor jeder Kampagne über einen auszuwerfenden Betrag für
Dekorationen u.ä., der bis maximal 20 v.H. überschritten werden kann. Im
Rahmen dieser zusätzlichen Regelung entscheidet der Geschäftsführende
Vorstand.
Die
Generalversammlung entscheidet schließlich durch Entlastung des Vorstandes und
des Kassierers über deren Tätigkeit.
§
20 Abberufung von Vorstandsmitgliedern
Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern kann nur aus besonderem Grund durch die
Generalversammlung erfolgen.
§
21 Beschwerden in Vereinsangelegenheiten
Jedes Mitglied kann Beschwerden in Vereinsangelegenheiten bei dem Vorstand
vorbringen. Der Vorstand hat die Beschwerde in der nächsten Vorstandssitzung zu
behandeln und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
§
22 Inventar und Vermögen
Das gesamte Inventar des Vereins ist ordnungsgemäß zu verwalten. Über seine
Verwaltung entscheidet der Vorstand.
§ 23 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins. kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen
Generalversammlung durchgeführt werden. Für die Beschlussfassung zur Auflösung
ist eine 2/3-Mehrheit der eingeschriebenen Mitglieder erforderlich.
Bei
Auflösung des Vereins ist das vorhandene Reinvermögen und das Inventar einem
gemeinnützigen Zweck für geistig‑ und körperbehinderte Kinder zuzuführen.
§
24 Zusatzbestimmungen
Es wird beschlossen. dass zu folgenden Anlässen Gratulationen oder
Ehrungen bei den Vereinsmitgliedern bzw. Kondolenzen bei den Hinterbliebenen
vorgenommen werden:
1. Hochzeit
2. Silberne Hochzeit
3. Goldene Hochzeit
4. Geburtstage: 50., 60., 70., 75., 80., 90., 100., 111.
5. Sterbefälle
6. Mitglieder,
deren Jahre der Vereinszugehörigkeit durch 11 teilbar sind, werden jährlich
nach der Rathausstürmung durch den Vorstand geehrt.
Der
Vorstand entscheidet von Fall zu Fall über die Form der Gratulation,
Ehrung bzw. Kondolenz.
§
25
Die Gesangsgruppe "Die Selztal
‑ Singers'' sind Bestandteil des „Sörgenlocher Carneval Verein von 1948
e.V.“ Der Verein finanziert die Kosten für die musikalische Ausstattung. Darüber
hinaus gehende Kosten werden durch den Vorstand beschlossen. ( siehe § 19 ).
Eingesungene Beträge erhält der Verein.
§ 26
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung gegen geltendes Recht verstoßen, so soll
der übrige Teil der Satzung nicht gleichzeitig unwirksam werden, sondern volle
Rechtskraft behalten.
§
27
Die überarbeitete Satzung wurde der Generalversammlung am 08.05.2009 zur
Genehmigung vorgelegt und beschlossen. Die durch die Generalversammlung
genehmigte überarbeitete Satzung tritt mit Beschluss in Kraft. Die bisher gültige
Satzung vom 09.05.2003 verliert hiermit in den geänderten Punkten ihre Gültigkeit.
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